Wir sind wei­ter für Sie da!

Die Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­stein hat am 2. April 2020 durch eine aktua­li­sier­te  Lan­des­ver­ord­nung die Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus ange­passt. Die­se Ver­ord­nung gilt bis ein­schließ­lich 19. April 2020.

Lis­te der erlaub­ten Ver­kaufs­stel­len sowie Dienst­leis­tungs- und Handwerkstätigkeiten

Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um SH stellt auf den Inter­net­sei­ten der Lan­des­re­gie­rung eine soge­nann­te Posi­tiv­lis­te mit den erlaub­ten Ver­kaufs­stel­len sowie den erlaub­ten Dienst­leis­tungs- und Hand­werk­s­tä­tig­kei­ten. Die Lis­te wird stän­dig aktua­li­siert und an die Lage im Land angepasst. 

Hin­weis: Bei der Auf­lis­tung han­delt es sich nicht um eine abschlie­ßen­de Lis­te, son­dern es sind vor allem Tätig­kei­ten auf­ge­nom­men wor­den, bei denen es Klar­stel­lungs­be­darf gab. Auch wenn Dienst­leis­ter und Hand­wer­ker nicht in die­ser Lis­te genannt wer­den, kön­nen sie grund­sätz­lich wei­ter ihrer Tätig­keit nach­ge­hen, wenn die Vor­ga­ben der Ver­ord­nung ent­spre­chend der  fol­gen­den Abschnit­te ein­ge­hal­ten werden.

Grund­satz: Wel­che Betrie­be dür­fen ihrer Tätig­keit nachgehen?

Grund­sätz­lich kön­nen Dienst­leis­ter und Hand­wer­ker ihrer Tätig­keit nach­ge­hen, sofern ein enger per­sön­li­cher Kon­takt zum Kun­den aus­ge­schlos­sen ist. 

Bei eher sach­be­zo­ge­nen Leis­tun­gen (zum Bei­spiel Maler, Dach­de­cker, Instal­la­teur oder Schorn­stein­fe­ger) ist der Abstand zum Kun­den von cir­ca zwei Metern unpro­ble­ma­tisch ein­halt­bar. Der Dienst­leis­ter bezie­hungs­wei­se der Hand­wer­ker nimmt die Tätig­keit ohne die Zuar­beit des Kun­den wahr. Die­se Tätig­kei­ten sind daher erlaubt. 

Bei eher per­so­nen­be­zo­ge­nen Leis­tun­gen (zum Bei­spiel Nagel‑, Kosmetik‑, Tat­too-Stu­di­os, Fuß­pfle­ge oder Fri­seu­re) ist der Kun­den­kon­takt unmit­tel­bar und auch not­wen­dig für die Ver­rich­tung der Tätig­keit. Die­se Betrie­be müs­sen ihre Tätig­keit aus Grün­den des Infek­ti­ons­schut­zes einstellen.