Auszug aus der VOB DIN 18363 / Version 2016
(Malerarbeiten)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z.B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z.B. von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen Leistungen nach bschnitt 4.2.11.
4.1.4 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf Schalter‑, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart (geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.
4.1.5 Aus- und Einhängen von Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen in einfacher Bauart zur Bearbeitung sowie Kennzeichnung dieser Bauteile.
4.1.6 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.10.
4.1.7 Ausbessern von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund, z. B. vereinzelte Vertiefungen, die durch Stoß entstanden sind, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt
4.1.8 Schleifen von Holzflächen, mineralischen Untergründen und Metaliiflächen zwischen den einzelnen Beschichtungen sowie Feinreinigen der zu beschichtenden Flächen.
4.1.9 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.
4.1.10 Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Maler- und Lackierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.28.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z.B.:
4.2.1 Ausbessern von umfangreichen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund. Vorbehandeln ungeeigneter Untergründe, z B. durch Hochdruck-Reinigen, Aufrauen und Anlaugen, Entfernen von Algen- und Pilzbefall, Aufbringen von Grundierungen, Bioziden und dergleichen.
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.11, z. B. Einhausung, Beheizung.
4.2.4 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.5 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.6 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z. B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.7 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern bei Arbeiten auf der Dachfläche diese eine Dachneigung größer 22,5° aufweist.
4.2.8 Auf‑, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z. B. bei Glasdächern, Geländern.
4.2.9 Aus- und Einbauen von Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen, soweit dies über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.5 hinausgeht.
4.2.10 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftender Schleifstaub, soweit die Verschmutzung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.11 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen, Schalter- und Steckdosenabdeckungen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies.
4.2.12 Entfernen von Beschichtungen sowie vorhandenen Wand- und Deckenbekleidungen.
4.2.13 Entfetten und Entrosten sowie Entfernen von Walzhaut und Zunder.
4.2.14 Mattschleifen von Untergründen und Altbeschichtungen.
4.2.15 Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgeweben.
4.2.16 Ziehen von Abschlussstrichen, Schablonieren und Anbringen von Abschlussborten und dergleichen.
4.2.17 Absetzen von Beschlagteilen in einem anderen Farbton an Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen.
4.2.18 Farbiges Absetzen in der Beschichtung oder Beschichtungsstoffes innerhalb zu beschichtender Bauteile.
4.2.19 Anpassen der Beschichtung (Beschneiden) an stark profilierte Bauteiloberflächen, z.B. an Dachgesimse mit sichtbaren Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Trapezbleche, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.20 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
4.2.21 Aus- und Einbauen sowie Abkleben von Dichtprofilen und Beschlaggteilen.
4.2.22 Transportieren von Türen, Fensterflügeln und Fensterläden, Heizkörpern und dergleichen.
4.2.23 Füllen von Verankerungsöffnungen und Angleichen an die Oberflächenbeschichtung.
4.2.24 Biozides Vorbehandeln von mikrobiologischem Bewuchs sowie Leistungen zum Schutz der Oberflächen gegen Algen‑, Pilz- und Insektenbefall.
4.2.25 Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltungen, soweit diese Leistungen über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.9 hinausgehen.
4.2.26 Verfüllen von Fugen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile, Einbau von Profilen und dergleichen.
4.2.27 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.28 Beschichten von Bauteilen in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Beschichtungsarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.2.29 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.30 Entfernen und Wiederanbringen von Schalter‑, Steckdosenabdeckungen und dergleichen, soweit sie über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.4 hinausgehen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße
‑der behandelten Flächen
‑der beschichteten Flächen
zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungssregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind…
‑auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
‑auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z.B. Rohfußboden, Rohdecke,
‑bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können,
‑bei Fassaden die behandelten Flächen
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z.B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Für Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen, z.B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten, ermitteln lassen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.2.4 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.5 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.6 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.7 Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.8 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre getrennt nach Dimensionen gerechnet.
5.2.9 Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen gerechnet.
5.2.10 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.2.11 Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen mit einer Einzelgröße < 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen; Aussparungen in Böden mit einer Einzelgröße < 0,5 m².
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
‑Fugen,
‑Flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen < 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Leisten, Sockelfliesen und dergleichen < 10 cm Höhe,
‑Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z. B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Balkonplatten, Podeste, Wandvorlagen, Gesimse, Friese, Lisenen, mit einer Einzelbreite < 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Verglasungen, Füllungen und dergleichen bei Fenstern, Türen,
Trennwänden, Bekleidungen und dergleichen.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen mit einer Einzellänge < 1 m,
Schieber, Flansche und dergleichen bei Rohrleitungen. Sie werden gesondert gerechnet.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Bei Türen > 60 mm Dicke, bei Blockzargen > 60 mm Tiefe, bei Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern sowie bei Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl geerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.