AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen Alexander Jost GmbH — Stand 01.12.2024

- Maler- und Lackier­ar­bei­ten, Tape­zier­ar­bei­ten, Boden­be­lags­ar­bei­ten, Boden­be­schich­tun­gen, Wärmedämm-Verbundsysteme -

§ 1 Ver­trags­grund­la­ge
Ver­trags­grund­la­ge ist das Bür­ger­li­che Gesetz­buch und die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Die­se gel­ten für Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern und gewerb­li­che Kun­den. Sie fin­den kei­ne Anwen­dung bei einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der VOB/B oder bei einer Ver­ga­be durch die öffent­li­che Hand nach VOB/A. Die Leis­tung ist so kal­ku­liert, dass bei der Aus­füh­rung Bau­frei­heit besteht und dass die Leis­tung zusam­men­hän­gend ohne Unter­bre­chung erbracht wer­den kann. Bei Ein­schrän­kun­gen der Bau­frei­heit (z.B. bei Behin­de­run­gen, nicht fer­tig­ge­stell­ten Arbei­ten von Vor­ge­wer­ke und ande­ren Leis­tungs­stö­run­gen) besteht ein Anspruch auf Erstat­tung der Mehrkosten.

§ 2 Ange­bot – Prei­se
Ange­bo­te haben eine Gül­tig­keit von 6 Wochen ab dem Ange­bots­da­tum. Mit der Ange­bots­an­nah­me gel­ten die Ange­bots­prei­se bis zu einem im Ver­trag bestehen­den Fer­tig­stel­lungs­ter­min, ansons­ten vier Mona­te ab Ange­bots­an­nah­me, als Ver­trags­prei­se.
Lohn- und Mate­ri­al­gleit­klau­sel: Für den Fall, dass nach Ver­trags­schluss die vom Auf­trag­neh­mer zu zah­len­den Net­to-Ein­kaufs­prei­se für die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Mate­ria­li­en zum Zeit­punkt ihrer Lie­fe­rung wesent­lich (um mehr als 5 Pro­zent) stei­gen oder fal­len soll­ten, hat jede der bei­den Ver­trags­par­tei­en das Recht, von der jeweils ande­ren den Ein­tritt in ergän­zen­de Ver­hand­lun­gen zu ver­lan­gen, mit dem Ziel, durch Ver­ein­ba­rung eine ange­mes­se­ne Anpas­sung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­se für die betrof­fe­nen ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Mate­ria­li­en an die aktu­el­len Lie­fer­prei­se her­bei­zu­füh­ren. Tritt nach Ver­trags­ab­schluss eine wesent­li­che Ver­än­de­rung (+/-3 %) der Preis­er­mitt­lungs­grund­la­ge im Bereich Lohn­kos­ten ein, erhöht bzw. ver­rin­gert sich der Ange­bots­preis in ange­mes­se­nem Umfang. Vor­be­halt­lich eines jeder Par­tei zuste­hen­den Ein­zel­fall­nach­wei­ses beträgt die Preis­än­de­rung 0,85% je 1% Lohn­kos­ten­än­de­rung.

Es gilt für bei­de Sei­ten stets der aktu­el­le bzw. im Leis­tungs­zeit­raum gül­ti­ge Umsatz­steu­er­satz. Zusätz­lich beauf­trag­te Leis­tun­gen wer­den, geson­dert auf Stun­den­lohn­ba­sis, zuzüg­lich Mate­ri­al abge­rech­net, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist und ent­spre­chen­de Leis­tungs­po­si­tio­nen im Ange­bot nicht ent­hal­ten sind. Das Ange­bot bleibt mit allen Tei­len geis­ti­ges Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Die Wei­ter­ga­be oder sons­ti­ge Ver­wen­dung kann im Ein­zel­fall gestat­tet werden.

§ 3 Wit­te­rungs­be­din­gun­gen
Bei unge­eig­ne­ten Wit­te­rungs- und Trock­nungs­be­din­gun­gen kann der Auf­trag­neh­mer die Arbei­ten unter­bre­chen. Eine wit­te­rungs­be­ding­te Unter­bre­chung ver­län­gert die Aus­füh­rungs­frist um die Dau­er der Unter­bre­chung. Die Arbei­ten sind bei geeig­ne­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unter Berück­sich­ti­gung ange­mes­se­ner Orga­ni­sa­ti­ons- und Rüst­zei­ten fort­zu­füh­ren.

§ 4 Ver­gü­tung / Rech­nun­gen
Der Auf­trag­neh­mer ist nach Auf­trags­er­tei­lung berech­tigt, eine Abschlags­rech­nung (Anzah­lung) in Höhe von 20% des Auf­trags­wer­tes für bestell­te Mate­ria­li­en zu stel­len. Gemäß § 632a BGB kön­nen Abschlags­rech­nun­gen jeder­zeit in Höhe der erbrach­ten Leis­tun­gen gestellt wer­den. Dies gilt auch für die Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en, Stof­fen oder Bau­tei­len an der Bau­stel­le. Sofern im Ver­trag nicht anders­lau­tend ver­ein­bart, sind Abschlags­rech­nun­gen sofort fäl­lig. Die Schluss­zah­lung ist 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang fäl­lig. Skon­to muss ver­ein­bart sein und wird ins­ge­samt nur dann gewährt, wenn alle Abschlags­zah­lun­gen und die Schluss­zah­lung inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist auf dem Kon­to des Auf­trag­neh­mers gut­ge­schrie­ben sind. Der Ver­sand von Rech­nun­gen erfolgt per eMail. Ver­brau­cher bekom­men auf Anfor­de­rung kos­ten­frei einen Papier­aus­druck per Post.

§ 5 Gewähr­leis­tung
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnah­me des fer­ti­gen Gewerks (spä­tes­tens mit der Schluss­zah­lung) und bezeich­net die Frist, inner­halb derer Män­gel an der Leis­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die Leis­tun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik aus­ge­führt. Hier­für über­nimmt er die Gewähr. Ver­schleiß und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­rech­tem Gebrauch und/oder natür­li­cher, ins­be­son­de­re wit­te­rungs­be­ding­ter Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Sie kön­nen durch­aus bereits vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. Dies kann beson­ders für alle Beschich­tun­gen von Holz im Außen­be­reich zutref­fen, sowie für Beschich­tun­gen, die star­ken ört­li­chen Kli­ma­be­an­spru­chun­gen aus­ge­setzt sind. Im Übri­gen gilt die Ver­jäh­rungs­frist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jah­re für Wartungs‑, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (Arbei­ten, die nicht die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen)
- 5 Jah­re bei Neu­bau­ar­bei­ten und Arbei­ten, die nach Umfang und Bedeu­tung mit Neu­bau­ar­bei­ten ver­gleich­bar sind (z. B. Grund­sa­nie­rung) oder Arbei­ten, wel­che die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen

§ 6 Auf­rech­nungs­ver­bot
Der Auf­trag­ge­ber kann die Zah­lungs­an­sprü­che des Auf­trag­neh­mers nicht mit For­de­run­gen aus ande­ren ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen auf­rech­nen, es sei denn, die For­de­rung ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt.

§ 7 Eigen­tums­vor­be­halt
Soweit der Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­ner Leis­tun­gen auch Lie­fe­run­gen erbringt, behält er sich hier­an das Eigen­tum bis zur voll-stän­di­gen Zah­lung der erbrach­ten Leis­tun­gen vor. Wird ein Lie­fer­ge­gen­stand mit einem Bau­werk fest ver­bun­den, so tritt der Auf­trag­ge­ber etwa­ige damit zusam­men­hän­gen­de eige­ne For­de­run­gen (z.B. bei Wei­ter­ver­kauf des Objek­tes) in Höhe der For­de­rung des Auf­trag­neh­mers an die­sen ab.

§ 8 Abnah­me
Der Auf­trag­ge­ber hat die Leis­tung nach Fer­tig­stel­lung abzu­neh­men. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wird (zum Bei­spiel eine förm­li­che Abnah­me durch Abnah­me­pro­to­koll), erfolgt die Abnah­me auch durch Inge­brauch­nah­me des Gewerks oder, wenn der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber eine Frist zur Abnah­me gesetzt hat, mit Ablauf die­ser Frist. Der Auf­trag­neh­mer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Abnah­me nach § 640 BGB. Wegen unwe­sent­li­cher Män­gel kann die Abnah­me nicht ver­wei­gert wer­den.

§ 9 Leis­tungs­er­mitt­lung, Auf­maß und Abrech­nung
Bei einem Pau­schal­preis­ver­trag erfolgt die Abrech­nung ohne Auf­maß zu dem ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis. Ist ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Abrech­nung auf Basis einer Leis­tungs­er­mitt­lung durch Auf­maß. Falls im Ver­trag kei­ne ande­ren Rege­lun­gen ver­ein­bart wur­den, gel­ten die Auf­maß­re­geln der VOB/C ATV-Nor­men. Dabei wird die Leis­tung vor­zugs­wei­se nach den Maßen der Bau­zeich­nung, not­falls die der fer­ti­gen Ober­flä­che berech­net. Als Aus­gleich für den nicht berech­ne­ten Bear­bei­tungs­auf­wand zur Anar­bei­tung an nicht behan­del­te Teil­flä­chen (so genann­te Aus­spa­run­gen), wie z.B. Fens­ter- und Tür­öff­nun­gen, Licht­schal­ter, Steck­do­sen, Lüf­tungs­öff­nun­gen, Flie­sen­spie­gel, Ein­bau­schrän­ke wer­den die­se Flä­chen bis zu einer Ein­zel­grö­ße von 2,5 qm (bei Boden­flä­chen von 0,5 qm) über­mes­sen, Fuß­leis­ten und Flie­sen­so­ckel bis 10 cm Höhe. Bei Län­gen­ma­ßen blei­ben Unter­bre­chun­gen bis 1 m Ein­zel­grö­ße unbe­rück­sich­tigt. Lei­bungs­flä­chen wer­den grund­sätz­lich — auch bei Abzugs- oder Über­mes­sungs­flä­chen — zusätz­lich sepa­rat erfasst. Bei Unklar­hei­ten gel­ten die Auf­maß­re­geln der zum Ver­trags­ab­schluss gül­ti­gen VOB/C ATV-Norm.

§ 10 Sons­ti­ges
Der Auf­trag­neh­mer ist weder gesetz­lich ver­pflich­tet noch betei­ligt er sich frei­wil­lig an Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren nach dem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (§ 36 VSBG). Bei Strei­tig­kei­ten über den geschlos­se­nen Ver­trag und des­sen Aus­füh­rung kön­nen Sie sich an die Ver­mitt­lungs­stel­le der Hand­werks­kam­mer Lübeck, Brei­te Stra­ße 10–12, 23552 Lübeck, E‑Mail: vermittlungsstelle@hwk-luebeck.de wen­den. Ist der Auf­trag­ge­ber Ver­brau­cher, so gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. Ansons­ten ist Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt. Soll­te eine der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen — gleich aus wel­chem Rechts­grund — unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit und Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.